Hausordnung

Die Schlossbergbar bekennt sich zur Nichtdiskriminierung.
Weder die ethnische Herkunft, noch die Hautfarbe, Religion, sexuelle Orientierung, eine Behinderung oder das Geschlecht eines Menschen sind Gründe, nach denen wir einer Person den Eintritt verweigern oder sie des Lokales verweisen.
Hat man Dir den Eintritt dennoch verweigert oder wurdest Du des Lokales verwiesen, so hatte es einen in der Hausordnung genannten Grund.
Alkohol + Drogen:
Stark Alkoholisierten oder unter Drogen stehenden Personen wird der Eintritt verweigert.
Der Konsum und der Handel mit illegalen Substanzen sind strengstens verboten. Personen, die im Lokal Drogen konsumieren oder damit handeln werden des Lokales verwiesen und auch in Zukunft nicht mehr eingelassen.
Personen, die aufgrund übermässigen Alkoholkonsums andere Gäste belästigen, werden des Lokals verwiesen. Auftreten:
Wir von der Schlossbergbar setzen alles daran, Gewalttätigkeiten und Aggression im Lokal schon im Vorfeld zu vermeiden. Personen, die sich aggressiv verhalten werden nicht eingelassen bzw. des Lokales verwiesen.
Störendes Verhalten:
Von unseren Besuchern und Besucherinnen wird eine tolerante und positive Einstellung gegenüber allen Menschen – unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft, Hautfarbe, Religion, sexuellen Orientierung, einer Behinderung, ihres Geschlechts oder Alters – erwartet.
Die Annäherung an andere Gäste der Schlossbergbar muss auf anständige und freundliche Weise geschehen. Unerwünschte Zudringlichkeiten sind nicht erlaubt.
Störendes, bedrohliches oder einschüchterndes Benehmen eines Besuchers wird zunächst verwarnt. Bei Wiederholung des störenden Benehmens wird der Besucher des Lokales verwiesen. In diesem Fall kann der Eintritt in Zukunft verweigert werden. Handlungen und Äusserungen, die auf Rassismus und Diskriminierung deuten, sind verboten.
Konsum:
Es muss mindestens ein Getränk konsumiert werden (Konsumationspflicht).
Beschädigung und Vandalismus:
Besuchern, die beim Verlassen übermässigen Lärm verursachen, Beschädigungen oder Abfall hinterlassen oder öffentlich urinieren, wird in Zukunft der Eintritt verweigert.

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